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Hamburg
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LKW-Fahrverbot an Feiertagen, Sonntagen und in der Ferienzeit<< zurück zur Übersicht Das Fahrverbot gilt für folgende Fahrzeuge: • Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. • PKW die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind und einen Anhänger mitführen. Ausgenommen von dem Fahrverbot sind folgende Fahrzeuge: • Fahrzeuge, die verderbliche Lebensmittel transportieren (z.B.: Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse, Gemüse, etc.). • Fahrzeuge der öffentlichen Hand, die für die Infrastruktur notwendig sind (z.B.: Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS, etc.). • Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Das LKW Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen Es gilt für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. Betroffen sind alle Sonn- und Feiertage in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr • Neujahr • Karfreitag • Ostermontag • 1. Mai • Christi Himmelfahrt • Pfingstmontag • Fronleichnam (es gilt für BW, BY, HE, NRW, RP, SL) • Tag der Deutschen Einheit • Reformationstag (es gilt für BB, MV, SN, ST, TH) • Allerheiligen (es gilt für BW, BY, NRW, RP, SL) • 1./2. Weihnachtstag Das LKW Fahrverbot in der Ferienzeit Das Fahrverbot gilt vom 01. Juli bis zum 31. August, an allen Samstagen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Es betrifft nur bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie über den ADAC www.adac.de << zurück zur Übersicht |


